Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafaufschub
Straf|aufschub,Aufschub der Strafvollstreckung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt oder infolge Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für ihn zu befürchten ist. Vorübergehender S. kann z. B. gewährt werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebl., außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden (§§ 455 ff. StPO); ähnl. Regelung in Österreich und in der Schweiz.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Strafaufschub