Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Stiftung
Stiftung,im Privatrecht zum einen die Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter bestimmten Zweck und zum anderen die aus diesem Vorgang erwachsene Einrichtung. Zu unterscheiden sind die selbstständige S., bei der zur Erreichung des S.-Zwecks eine rechtsfähige Organisation geschaffen wird, und die unselbstständige S., bei der das Vermögen einer vorhandenen Person (z. B. einer Gemeinde) treuhänderisch übertragen wird mit der Bestimmung, es für den S.-Zweck zu verwenden. Die selbstständige S. ist in den §§ 80 ff. BGB und in S.-Gesetzen der Länder geregelt; das S.-Geschäft bedarf staatl. Genehmigung; die S. unterliegt staatl. Aufsicht. - Die S. des öffentl. Rechts ist eine vom Staat einem öffentl. Zweck gewidmete Vermögensmasse. Die Regel ist die rechtsfähige S. des öffentl. Rechts; die Errichtung erfolgt durch Hoheitsakt (durch Gesetz) oder durch Rechtsgeschäft, das staatl. Genehmigung bedarf. Nicht rechtsfähige S. (unselbstständige S.) des öffentl. Rechts sind die einem öffentl. Verband zur Erfüllung öffentl. Zwecke zugewendeten Vermögen. - Im kath. Kirchenrecht hat die S. weitgehend die gleiche Rechtsstruktur wie die S. des bürgerl. Rechts. In den evang. Kirchen ist die Regelung des S.-Rechts je nach Landeskirche verschieden und erfolgt z. T. noch nach Rechtssatzungen aus der Zeit des landesherrl. Kirchenregiments.
Literatur:
Strachwitz, R.: S.en nutzen, führen u. errichten. Frankfurt am Main u. a. 1994.
Berndt, H.: S. u. Unternehmen. Herne u. a. 51995.
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