Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steuerverjährung
Steuerverjährung,das Erlöschen der Ansprüche des Steuergläubigers nach Ablauf bestimmter Fristen. Die AO unterscheidet zw. Festsetzungs- (§§ 169-171) und Zahlungsverjährung (§§ 228-232). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind eine Steuerfestsetzung, deren Aufhebung und Änderung unzulässig. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle und Verbrauchsteuern, vier Jahre bei sonstigen Steuern, fünf Jahre bei leichtfertig verkürzten und zehn Jahre bei hinterzogenen Steuern. Fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung von fünf Jahren. In allen Fällen beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder fällig wurde.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Steuerverjährung