Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht,Vorschriften, die Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze androhen (§§ 369 ff. AO). Man unterscheidet zw. Steuerstraftaten, die im Steuerstrafverfahren behandelt werden (Steuervergehen; Steuerhinterziehung [§ 370], Bannbruch [§ 372], gewerbsmäßiger Schmuggel [§ 373], Steuerhehlerei [§ 374]), und Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden können (z. B. leichtfertige Steuerverkürzung [§ 378], Steuergefährdung [§ 379]). Der Steuerhinterziehung macht sich insbesondere schuldig, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden. Durch Selbstanzeige kann er Straffreiheit erlangen (§ 371). Das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren ist in den §§ 385-412 AO geregelt. Im Steuerstrafverfahren ermittelt i. d. R. die Finanzbehörde den Sachverhalt selbst (Steuerfahndung), Strafen dürfen jedoch nur die ordentl. Gerichte verhängen.
Steuerstrafrecht,Vorschriften, die Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze androhen (§§ 369 ff. AO). Man unterscheidet zw. Steuerstraftaten, die im Steuerstrafverfahren behandelt werden (Steuervergehen; Steuerhinterziehung [§ 370], Bannbruch [§ 372], gewerbsmäßiger Schmuggel [§ 373], Steuerhehlerei [§ 374]), und Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden können (z. B. leichtfertige Steuerverkürzung [§ 378], Steuergefährdung [§ 379]). Der Steuerhinterziehung macht sich insbesondere schuldig, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden. Durch Selbstanzeige kann er Straffreiheit erlangen (§ 371). Das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren ist in den §§ 385-412 AO geregelt. Im Steuerstrafverfahren ermittelt i. d. R. die Finanzbehörde den Sachverhalt selbst (Steuerfahndung), Strafen dürfen jedoch nur die ordentl. Gerichte verhängen.