Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steuergeheimnis
Steuergeheimnis,Pflicht zur Geheimhaltung der im Rahmen der Besteuerung den Finanzbehörden und amtlich zugezogenen Sachverständigen bekannt gewordenen Sachverhalte (§ 30 AO). Die Verletzung des S. ist strafbar (§ 355 StGB). Die Offenlegung von durch das S. geschützten Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, 1) soweit sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (z. B. Amtshilfe und Kontrollmitteilungen) dient; 2) soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (z. B. zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung); 3) soweit der Betroffene zustimmt; 4) unter bestimmten Bedingungen zur Durchführung eines Strafverfahrens; 5) aus zwingendem öffentl. Interesse, z. B. bei der Verfolgung von bestimmten Wirtschaftsstraftaten. Die Finanzbehörden dürfen ferner Auskünfte an ausländ. Steuer- und Zollbehörden leisten (§ 117 AO).
In Österreich ist das S. mit vergleichbarem Inhalt in § 48 a Bundesabgabenordnung verankert.
In der Schweiz gilt das S. nicht absolut; in der Mehrheit der Kantone gilt eine gewisse Öffentlichkeit, indem die endgültige, für den Steuerbezug maßgebende Steuerveranlagung in ein Steuerregister eingetragen wird, das 10-30 Tage öffentlich aufgelegt wird.
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