Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steuererklärung
Steuer|erklärung,Erklärung gegenüber den Finanzbehörden, die Auskünfte über steuerlich erhebl. Tatsachen liefert (§§ 149-153 AO). Sie wird i. d. R. auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und dient der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerfestsetzung. In einigen Fällen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldung) hat der Steuerpflichtige im Rahmen der S. auch die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Pflicht zur Abgabe von S. obliegt demjenigen, der in den Einzelsteuergesetzen hierzu verpflichtet wird. Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind S., die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 AO).
Steuer|erklärung,Erklärung gegenüber den Finanzbehörden, die Auskünfte über steuerlich erhebl. Tatsachen liefert (§§ 149-153 AO). Sie wird i. d. R. auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und dient der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerfestsetzung. In einigen Fällen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldung) hat der Steuerpflichtige im Rahmen der S. auch die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Pflicht zur Abgabe von S. obliegt demjenigen, der in den Einzelsteuergesetzen hierzu verpflichtet wird. Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind S., die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 AO).