Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steuerberatung
Steuerberatung, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen einschließlich der Hilfe in Steuerstrafsachen und Steuerbußgeldsachen. Zur S. befugt sind nach dem S.-Ges. i. d. F. v. 4. 11. 1975 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und S.-Gesellschaften sowie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften; bestimmte andere (z. B. Lohnsteuerhilfevereine) nur in beschränktem Umfang.
Als Steuerberater kann von der Finanzverw. nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (z. B. ehem. Finanzrichter und Beamte der Finanzverwaltung). Die Steuerberaterprüfung setzt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftl. Studium oder eine steuer- oder wirtschaftsberatende oder kaufmänn. Lehre sowie anschließende mehrjährige Berufspraxis voraus. Die frühere Berufsgruppe des Steuerbevollmächtigten ist durch Ges. v. 11. 8. 1972 mit der Berufsgruppe des Steuerberaters zusammengeführt worden (für die neuen Bundesländer galten Übergangsfristen). Die Tätigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ist kein Gewerbe, sondern freier Beruf. Die Vergütung erfolgt nach der vom Bundesmin. der Finanzen erlassenen Steuerberatergebühren-VO und richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der S.-Tätigkeit hat. Als Berufskammer der S.-Berufe bestehen an den Orten der Oberfinanzdirektionen Steuerberaterkammern.
In Österreich ist die S. gesetzlich geregelt in der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Danach sind zur entgeltl. Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten neben den eigtl. Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer befugt.
In der Schweiz wird die S. von Treuhändern ausgeübt, die auf Bundesebene keiner Bewilligungspflicht oder Ausbildungsanforderungen unterstellt sind, deren Tätigkeit jedoch von den Kantonen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden kann.
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