Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Stellvertretung
Stellvertretung(Vertretung), das rechtsgeschäftl. Handeln einer Person (des Stellvertreters oder, kurz, des Vertreters) im Namen und für Rechnung eines anderen (des Vertretenen). Von aktiver S. spricht man, wenn mit rechtsgeschäftl. Wirkung Willenserklärungen für den Vertretenen abgegeben, von passiver S., wenn Willenserklärungen vom Stellvertreter für den Vertretenen entgegengenommen werden.
Ein von dem Stellvertreter vorgenommenes Rechtsgeschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und zu erkennen gibt, dass er im Namen eines anderen handelt (§ 164 BGB). Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Vertreter grundsätzlich selbst Vertragspartei. Fehlt dem Vertreter die erforderl. Vertretungsmacht oder überschreitet er diese, gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Die Befugnis zur S. (Vertretungsmacht) kann auf Gesetz beruhen (»gesetzl. Vertreter«, z. B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder; Vorstände der jurist. Person u. a.) oder auf Rechtsgeschäft (gewillkürte S.); im letzten Fall heißt sie Vollmacht. Spezialfälle der Vollmacht sind die Handlungsvollmacht und die Prokura.
Keine S. liegt vor beim Handeln im eigenen Namen, z. B. beim Treuhänder, Kommissionär (»mittelbare S.«).
Ähnl. Vorschriften über die S. (z. T. Bevollmächtigung genannt, z. T. nicht scharf vom Auftrag unterschieden) gelten in Österreich (§§ 1 002 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 32-40 OR).
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