Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Steckbrief
Steckbrief[urspr. Ladebrief des Femegerichts, der in den Torriegel gesteckt wurde], das schriftlich an alle Behörden, bes. an die Polizei, ergehende Ersuchen, eine flüchtige oder sich verborgen haltende Person festzunehmen und sie der ersuchenden Behörde zu übergeben. Zuständig für den Erlass eines S. aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls ist der Richter oder die Staatsanwaltschaft. Ohne Haftbefehl ist die Verfolgung durch S. auch durch die Polizei statthaft, wenn ein Festgenommener oder unter Bewachung Stehender entkommt (§§ 131, 457 StPO). Der S. soll die verfolgte Person genau beschreiben und die verfolgte Tat angeben. Er wird in Fahndungsblättern abgedruckt und kann durch Anschlag, Presse, Funk und Fernsehen bekannt gegeben werden. - Nach österr. Recht (§§ 416 ff. StPO) dürfen S. nur vom Gericht in Verbrechensfällen oder bei vorsätzl. Vergehen mit mehr als einem Jahr Strafdrohung erlassen werden. Das schweizer. kantonale Recht entspricht im Wesentlichen dem dt. Recht.
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