Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Standrecht
Standrecht,das im Ausnahme-, Belagerungs- oder Kriegszustand nach Maßgabe der Verf. und der Gesetze bestehende Recht, über Verbrechen und Vergehen bestimmter Art in einem abgekürzten gerichtl. Verfahren durch Standgerichte zu entscheiden und eine dabei verhängte Todesstrafe alsbald zu vollstrecken. Auch vor Standgerichten müssen ordnungsgemäße Sachverhalts- und Schuldfeststellungen getroffen und die Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Das Genfer Recht lässt bei Kriegsgefangenen Standgerichte nicht zu. In Dtl. sind Standgerichte unzulässig (Art. 101 Abs. 1 GG).
Standrecht,das im Ausnahme-, Belagerungs- oder Kriegszustand nach Maßgabe der Verf. und der Gesetze bestehende Recht, über Verbrechen und Vergehen bestimmter Art in einem abgekürzten gerichtl. Verfahren durch Standgerichte zu entscheiden und eine dabei verhängte Todesstrafe alsbald zu vollstrecken. Auch vor Standgerichten müssen ordnungsgemäße Sachverhalts- und Schuldfeststellungen getroffen und die Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Das Genfer Recht lässt bei Kriegsgefangenen Standgerichte nicht zu. In Dtl. sind Standgerichte unzulässig (Art. 101 Abs. 1 GG).