Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Stabilitäts- und Wachstumspakt
Stabilitäts- und Wachstumspakt,Vereinbarung der Staats- und Reg.-Chefs der Mitgl.-Länder der EU auf ihrem Treffen in Amsterdam (Juni 1997) zur Sicherstellung einer dauerhaften Stabilitätsorientierung der - im Ggs. zur Geldpolitik - auch nach Beginn der EWWU in nat. Verantwortung verbleibenden Finanzpolitik. Der S.- u. W. stellt eine Präzisierung der bereits im Maastrichter Vertrag (Art. 103 und 104 c EG-Vertrag) angelegten Überwachungs- und Sanktionsmechanismen bei Vorliegen übermäßiger Haushaltsdefizite dar. Ein übermäßiges Budgetdefizit liegt danach vor, wenn der Referenzwert von 3 % bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) überschritten wird. In diesem Fall löst die Europ. Kommission ein »Haushaltsüberwachungsverfahren« aus und erstattet dem Rat der EU Bericht. Dieser kann die Überschreitung des Referenzwertes allerdings auch als vertretbare Ausnahme einstufen, wenn das Defizit z. B. durch Naturkatastrophen oder eine schwere Rezession verursacht wurde. Wird jedoch ein übermäßiges Defizit festgestellt, hat das betroffene Mitgl. der Euro-Zone innerhalb von vier Monaten geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Kommt es dem nicht nach, können Sanktionen verhängt werden, und zwar in Form einer unverzinsl. Einlage bei der Europ. Zentralbank in Höhe von maximal 0,5 % des jährl. BIP. Die Einlage wird automatisch in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das übermäßige Defizit nach zwei Jahren noch besteht.
Stabilitäts- und Wachstumspakt,Vereinbarung der Staats- und Reg.-Chefs der Mitgl.-Länder der EU auf ihrem Treffen in Amsterdam (Juni 1997) zur Sicherstellung einer dauerhaften Stabilitätsorientierung der - im Ggs. zur Geldpolitik - auch nach Beginn der EWWU in nat. Verantwortung verbleibenden Finanzpolitik. Der S.- u. W. stellt eine Präzisierung der bereits im Maastrichter Vertrag (Art. 103 und 104 c EG-Vertrag) angelegten Überwachungs- und Sanktionsmechanismen bei Vorliegen übermäßiger Haushaltsdefizite dar. Ein übermäßiges Budgetdefizit liegt danach vor, wenn der Referenzwert von 3 % bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) überschritten wird. In diesem Fall löst die Europ. Kommission ein »Haushaltsüberwachungsverfahren« aus und erstattet dem Rat der EU Bericht. Dieser kann die Überschreitung des Referenzwertes allerdings auch als vertretbare Ausnahme einstufen, wenn das Defizit z. B. durch Naturkatastrophen oder eine schwere Rezession verursacht wurde. Wird jedoch ein übermäßiges Defizit festgestellt, hat das betroffene Mitgl. der Euro-Zone innerhalb von vier Monaten geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Kommt es dem nicht nach, können Sanktionen verhängt werden, und zwar in Form einer unverzinsl. Einlage bei der Europ. Zentralbank in Höhe von maximal 0,5 % des jährl. BIP. Die Einlage wird automatisch in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das übermäßige Defizit nach zwei Jahren noch besteht.