Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen, Verfassungsnormen, die dem Staat die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben. Verbindlichkeit und Bestimmtheit der S. können sehr unterschiedlich sein. S. sind i. d. R. nicht unmittelbar einklagbar, sie wenden sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der bei der Erfüllung des Auftrags weiten Spielraum hat. Prototyp einer S. im GG ist die Sozialstaatsklausel (Art. 20 Abs. 1 GG); als S. des GG wird ferner u. a. die Pflicht zur Förderung des gesamtwirtschaftl. Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) angesehen.
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