Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatsvertrag
Staatsvertrag,1) Staatsrecht: innerstaatlicher S., Abkommen zw. Gliedstaaten eines Bundesstaats. In Dtl. können die Länder untereinander - in gewissem Umfang auch mit dem Bund - S. im Rahmen ihrer Kompetenzen (z. B. im Schul- und im Rundfunkrecht) abschließen. Die S. bedürfen i.d.R. der Zustimmung der Parlamente.
2) Völkerrecht: internationaler Vertrag, Vereinbarung zw. Staaten oder mit internat. Organisationen über völkerrechtl. Rechte und Pflichten und zur Regelung der internat. Beziehungen und Zusammenarbeit.
S. sind ein Mittel zur Entwicklung der friedl. Zusammenarbeit der Nationen und die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts. Die Gegenstände von S. sind vielfältig; durch sie werden Bündnisse geschlossen und internat. Organisationen gegründet, Regelungen über den internat. Verkehr oder die Stellung von Ausländern getroffen, friedenssichernde oder wirtschaftsfördernde Vereinbarungen geschlossen.
Rechtl. Grundlage der S. sind die Prinzipien der freien Übereinkunft und von Treu und Glauben sowie der Grundsatz »Pacta sunt servanda«. Die völkerrechtlich bindenden Erklärungen des Vertragsabschlusses sind Unterzeichnung und Ratifikation. Alle S., die ein Mitgl. der UN schließt, sind dessen Sekretariat zur Registrierung und Veröffentlichung mitzuteilen. Die Nichteinhaltung eines S. ist eine Völkerrechtsverletzung, die zu Schadensersatz und Genugtuung, bei einer wesentl. Vertragspflicht auch zur Kündigung oder Suspendierung des Vertrages berechtigt.
Die völkerrechtl. Regeln über S. sind aufgrund von Vorarbeiten der International Law Commission der UN durch die Wiener Konferenz von 1968/69 in dem Entwurf einer Konvention über das völkerrechtl. Vertragsrecht vom 23. 5. 1969 kodifiziert worden.
Staatsvertrag,1) Staatsrecht: innerstaatlicher S., Abkommen zw. Gliedstaaten eines Bundesstaats. In Dtl. können die Länder untereinander - in gewissem Umfang auch mit dem Bund - S. im Rahmen ihrer Kompetenzen (z. B. im Schul- und im Rundfunkrecht) abschließen. Die S. bedürfen i.d.R. der Zustimmung der Parlamente.
2) Völkerrecht: internationaler Vertrag, Vereinbarung zw. Staaten oder mit internat. Organisationen über völkerrechtl. Rechte und Pflichten und zur Regelung der internat. Beziehungen und Zusammenarbeit.
S. sind ein Mittel zur Entwicklung der friedl. Zusammenarbeit der Nationen und die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts. Die Gegenstände von S. sind vielfältig; durch sie werden Bündnisse geschlossen und internat. Organisationen gegründet, Regelungen über den internat. Verkehr oder die Stellung von Ausländern getroffen, friedenssichernde oder wirtschaftsfördernde Vereinbarungen geschlossen.
Rechtl. Grundlage der S. sind die Prinzipien der freien Übereinkunft und von Treu und Glauben sowie der Grundsatz »Pacta sunt servanda«. Die völkerrechtlich bindenden Erklärungen des Vertragsabschlusses sind Unterzeichnung und Ratifikation. Alle S., die ein Mitgl. der UN schließt, sind dessen Sekretariat zur Registrierung und Veröffentlichung mitzuteilen. Die Nichteinhaltung eines S. ist eine Völkerrechtsverletzung, die zu Schadensersatz und Genugtuung, bei einer wesentl. Vertragspflicht auch zur Kündigung oder Suspendierung des Vertrages berechtigt.
Die völkerrechtl. Regeln über S. sind aufgrund von Vorarbeiten der International Law Commission der UN durch die Wiener Konferenz von 1968/69 in dem Entwurf einer Konvention über das völkerrechtl. Vertragsrecht vom 23. 5. 1969 kodifiziert worden.