Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatsrat
Staatsrat,Kollegialorgan auf der obersten Ebene eines Staates mit unterschiedl. Aufgaben und Kompetenzen; entwickelte sich aus der im MA. in verschiedenen europ. Ländern ausgebildeten Institution des Consilium status (»Staatsrat«) als oberste Reg.behörde; bestand seit dem 19. Jh. nur noch in einzelnen Ländern mit vorwiegend beratenden Funktionen fort, in Österreich bis 1848, in Großbritannien bis heute (Privy Council). - In der Schweiz führen die Reg. mehrerer Kantone die Bez. S.; in den skandinav. Ländern und in China heißt das Min.kollegium S. - In Frankreich ist der S. (Conseil d'Ētat) Beratungsorgan der Reg. und zugleich oberstes Verw.gericht. 1960-90 war der S. in der DDR das kollektive Staatsoberhaupt.
Staatsrat,Kollegialorgan auf der obersten Ebene eines Staates mit unterschiedl. Aufgaben und Kompetenzen; entwickelte sich aus der im MA. in verschiedenen europ. Ländern ausgebildeten Institution des Consilium status (»Staatsrat«) als oberste Reg.behörde; bestand seit dem 19. Jh. nur noch in einzelnen Ländern mit vorwiegend beratenden Funktionen fort, in Österreich bis 1848, in Großbritannien bis heute (Privy Council). - In der Schweiz führen die Reg. mehrerer Kantone die Bez. S.; in den skandinav. Ländern und in China heißt das Min.kollegium S. - In Frankreich ist der S. (Conseil d'Ētat) Beratungsorgan der Reg. und zugleich oberstes Verw.gericht. 1960-90 war der S. in der DDR das kollektive Staatsoberhaupt.