Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatshaftung
Staatshaftung(Amtshaftung), die Verantwortlichkeit des Staates für Schäden, die Amtswalter (Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentl. Dienst) in Ausübung ihres Amtes bei einem Dritten verursachen.
Die S. i. e. S. knüpft an die schuldhafte Verletzung einer den Schutz auch des geschädigten Dritten bezweckenden Amtspflicht durch einen Amtswalter gemäß § 839 BGB an. Handelt der Amtswalter hierbei hoheitlich (öffentlich-rechtlich), trifft die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 34 GG grundsätzlich den Staat, und zwar i. d. R. die jurist. Person des öffentl. Rechts, die den Amtswalter angestellt hat. Bei Amtspflichtverletzungen durch Richter greift die S. nur ein, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat (insbesondere Rechtsbeugung) darstellt. Die Haftungsüberleitung auf den Staat ist spezialgesetzlich für einige Fälle durch die persönl. Haftung des Handelnden ausgeschlossen; dies gilt z.B. für Gebührenbeamte (z. B. Schornsteinfeger, Fleischbeschauer) und für Notare.
Für Amtspflichtverletzungen, die ein Amtswalter bei nichthoheitl. (privatrechtl.) Amtstätigkeit begeht, gilt die Haftungsüberleitung auf den Staat durch Art. 34 GG nach vorherrschender Auffassung nicht. In diesen Fällen haftet der Beamte persönlich nach § 839 BGB, der Angestellte oder Arbeiter im öffentl. Dienst nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB). Den Staat trifft daneben die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB über Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (§§ 89, 31 BGB für die leitenden Beamten, § 831 BGB in den sonstigen Fällen und § 278 BGB bei Vertragsverletzungen).
Zu diesem S.-Recht i. e. S. treten versch. Institute der S. i. w. S. Für Sonderopfer des Einzelnen, d. h. bes. für rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum oder sonstige eigentumsrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen, stehen dem Geschädigten Ansprüche auf Entschädigung zu (Enteignung). Viele Fälle sind spezialgesetzlich geregelt, z.B. die Entschädigung für Impfschäden oder für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
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