Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatsgeheimnisse
Staatsgeheimnisse,Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Staates abzuwenden (§ 93 Abs. 1 StGB). Der Verrat von S. wird als Landesverrat bestraft. Keine S. sind Tatsachen, die gegen die freiheitl. demokrat. Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern Dtl.s gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen (sog. illegale Geheimnisse). Die einfache Offenbarung illegaler Geheimnisse ist straflos; doch macht sich unter Umständen strafbar, wer illegale Geheimnisse einer fremden Macht mitteilt (§ 97a StGB). - Ähnl. Regelungen enthalten das österr. (§ 252 ff.) und das schweizer. StGB (Art. 267).
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