Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft,selbstständiges, vom Gericht unabhängiges Rechtspflegeorgan bei den ordentl. Gerichten. Als Strafverfolgungsbehörde obliegt der S. die Leitung des Ermittlungsverfahrens, Erhebung und Vertretung der Anklage sowie die Strafvollstreckung. Bei Ordnungswidrigkeiten sowie bei bestimmten Zivilsachen (z. B. Todeserklärungen) hat sie ein Mitwirkungsrecht. Sie ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde (Verw.behörde). Das Amt der S. wird ausgeübt (§§ 141 ff. GVG) beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt und Bundesanwälte, bei den Oberlandesgerichten durch den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte, bei den Landgerichten durch den (Leitenden) Oberstaatsanwalt und Staatsanwälte und bei den Amtsgerichten durch Staatsanwälte oder Amtsanwälte (bei Letzteren Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich). Der einzelne Staatsanwalt ist an Weisungen des Vorgesetzten gebunden. Das Weisungsrecht findet jedoch seine Grenze insbesondere im Legalitätsprinzip; es kann i. d. R. nur in Ermessensfragen und zweifelhaften Rechtsfragen ausgeübt werden. In der Hauptverhandlung vertritt die S. die Anklage.
In Österreich gilt eine entsprechende organisator. und funktionelle Regelung. Den Gerichtshöfen erster Instanz ist ein Staatsanwalt, den Gerichtshöfen zweiter Instanz ein Oberstaatsanwalt und dem Obersten Gerichtshof ein Generalprokurator (unmittelbar dem Bundesmin. der Justiz unterstellt) zugeordnet. In der Schweiz sind Aufgaben und Befugnisse der S. kantonal versch. geregelt. Die Bundesanwaltschaft führt die Ermittlung bei Delikten, die von Bundes wegen verfolgt werden, und vertritt die Anklage vor den Bundesstrafgerichten.
Literatur:
Heghmanns, M.: Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts. Münster 21997.
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