Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit,die rechtl. Mitgliedschaft einer natürl. Person (Staatsangehöriger) in einem Staat, aus der Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Wehrpflicht) folgen. Für den Erwerb der S. gilt grundsätzlich entweder das Abstammungsprinzip (lat. »ius sanguinis«) - so in kontinentaleurop. Rechtstradition im dt., österr. und schweizer. Recht - oder das Territorialitätsprinzip (lat. »ius soli«). Zu einer Doppel- oder Mehrfach-S. kann es kommen, wenn jemand die Voraussetzungen für die S. in mehreren Staaten erfüllt. Personen, die die Voraussetzungen für die S. in keinem Staat erfüllen, sind Staatenlose. In Dtl. ist das Recht der S. im Reichs- und Staatsangehörigkeits-Ges. vom 22. 7. 1913 (1999 reformiert) geregelt. Danach wird die dt. S. durch Geburt, wenn ein Elternteil die dt. S. besitzt, Annahme als Kind oder durch Einbürgerungerworben, nicht aber durch Heirat mit einem dt. Staatsangehörigen. Der Verlust der dt. S. tritt ein durch »Entlassung aus der S.« auf Antrag des Betroffenen, durch Verzicht, Erwerb einer ausländ. S. oder Annahme als Kind durch einen Ausländer. Ab 1. 1. 2000 gilt zusätzlich, dass ein Kind ausländ. Eltern die dt. S. durch Geburt in Dtl. erwirbt, wenn sich der Vater oder die Mutter seit acht Jahren rechtmäßig in Dtl. aufhält und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Haben Kinder nach dieser Regelung eine doppelte S., müssen sie sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres binnen fünf Jahren zw. der dt. und der ausländ. S. entscheiden. Wer die dt. S. behalten will, muss die Aufgabe oder den Verlust der ausländ. S. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachweisen, ansonsten geht die dt. S. verloren, wenn nicht eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde.
Nach Art. 16 GG darf die dt. S. nicht zwangsweise entzogen (aberkannt) werden, d. h. darf eine Ausbürgerung nicht erfolgen. Der Verlust der S. darf nur aufgrund eines Ges. und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG).
In Österreich sind Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerschafts-Ges. 1985 ähnlich dem dt. Recht geregelt. In der Schweiz setzt sich die S. aus dem Schweizer Bürgerrecht, dem Kantonsbürgerrecht und dem Gemeindebürgerrecht zusammen.
Literatur:
W. Bergmann Dt. Staatsangehörigkeits- u. Paßrecht, bearb. v. u. a., 2 Bde. Köln u. a. 31995.
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