Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staatenlose
Staatenlose,Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Staatsangehörigkeit Grundlage für ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Staat, für den staatl. Schutz im Ausland und für zahlr. Berechtigungen im nat. Recht ist (z. B. Wahlrecht), sind S. überall benachteiligt. Deswegen bestehen Bestrebungen, durch völkerrechtl. Vereinbarungen und Gestaltung des nat. Rechts die Staatenlosigkeit zu verhindern und die Rechtsstellung der S. zu verbessern (in Dtl. z. B. durch Gesetz vom 29.6.1977). Staatenlosigkeit kann u. a. durch Ausbürgerung oder bei Gebietswechsel (z. B. bei Flucht) entstehen (Nansenpass). Grundsätzlich unterliegen S. dem Ausländerrecht des jeweiligen Staates.
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