Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Staat und Kirche
Staat und Kirche,Kurzformel zur Bez. des Verhältnisses von Staat und Kirche in seinen theolog., histor. und jurist. Aspekten.: theologisch für das Verhältnis der Träger zweier unterschiedlicher, von Gott gegebener »Gewalten«, historisch für das Verhältnis von S. u. K. als geschichtlich gewachsenen und vielfältig aufeinander bezogenen Größen; juristisch für die im Rahmen der gegenseitigen Interessenwahrnehmung zw. beiden bestehenden Rechtsbeziehungen.In Dtl. bildet der Art. 140 GG in Verbindung mit den Artikeln 136-138 und 141 der Weimarer Reichsverf. die Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen. Bei beiderseitiger Anerkennung des Prinzips der Trennung von Staat und Kirche garantiert der zu religiöser und weltanschaul. Toleranz, Neutralität und Parität verpflichtete Staat den Kirchen die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und die Kultusfreiheit; die Kirchen sind außerhalb ihres unmittelbar religiösen Wirkens an die für alle geltenden staatl. Gesetze gebunden. Die gegenseitigen Beziehungen in Bereichen, in denen sich Aufgaben des Staates mit Interessen der Kirchen berühren, werden im Rahmen des Staatskirchenrechts geregelt: mit der kath. Kirche in Konkordaten, mit den evang. (Landes-)Kirchen in Kirchenverträgen. - Bed. Versuche, das Verhältnis zw. Staat und Kirche theologisch zu bestimmen, waren in der lat. Kirche die mittelalterl. Zweischwerterlehre, in den Ostkirchen die byzantin. Auffassung des Cäsaropapismus (Vereinigung der höchsten weltl. und geistl. Macht in der Hand des christl. Kaisers). Trennung von Staat und Kirche.
▣ Literatur:
Zippelius, R.: S. u. K. Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart. München 1997.
Staat und Kirche,Kurzformel zur Bez. des Verhältnisses von Staat und Kirche in seinen theolog., histor. und jurist. Aspekten.: theologisch für das Verhältnis der Träger zweier unterschiedlicher, von Gott gegebener »Gewalten«, historisch für das Verhältnis von S. u. K. als geschichtlich gewachsenen und vielfältig aufeinander bezogenen Größen; juristisch für die im Rahmen der gegenseitigen Interessenwahrnehmung zw. beiden bestehenden Rechtsbeziehungen.In Dtl. bildet der Art. 140 GG in Verbindung mit den Artikeln 136-138 und 141 der Weimarer Reichsverf. die Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen. Bei beiderseitiger Anerkennung des Prinzips der Trennung von Staat und Kirche garantiert der zu religiöser und weltanschaul. Toleranz, Neutralität und Parität verpflichtete Staat den Kirchen die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und die Kultusfreiheit; die Kirchen sind außerhalb ihres unmittelbar religiösen Wirkens an die für alle geltenden staatl. Gesetze gebunden. Die gegenseitigen Beziehungen in Bereichen, in denen sich Aufgaben des Staates mit Interessen der Kirchen berühren, werden im Rahmen des Staatskirchenrechts geregelt: mit der kath. Kirche in Konkordaten, mit den evang. (Landes-)Kirchen in Kirchenverträgen. - Bed. Versuche, das Verhältnis zw. Staat und Kirche theologisch zu bestimmen, waren in der lat. Kirche die mittelalterl. Zweischwerterlehre, in den Ostkirchen die byzantin. Auffassung des Cäsaropapismus (Vereinigung der höchsten weltl. und geistl. Macht in der Hand des christl. Kaisers). Trennung von Staat und Kirche.
▣ Literatur:
Zippelius, R.: S. u. K. Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart. München 1997.