Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Spionage
Spionage[-ʒə] die, das Auskundschaften von militär., polit. und wirtsch. Geheimnissen, v. a. für einen anderen Staat. S. ist in Krieg und Frieden keine Völkerrechtsverletzung. Im Krieg darf nach der Haager Landkriegsordnung als Spion nur behandelt werden, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Personen, die Mitteilungen an das eigene oder das feindl. Heer offen überbringen, sowie Militärpersonen in Uniform, die zur Verschaffung von Nachrichten in das Operationsgebiet des feindl. Heeres eindringen, dürfen nicht als Spione behandelt werden. Der Staat, gegen den sich die S. richtet, kann den Spion nach Strafrecht oder Militärstrafrecht aburteilen (Landesverrat). Auch im Kriegsfall darf der Spion nicht ohne Gerichtsverfahren verurteilt werden. (Nachrichtendienst, Wirtschaftsspionage)
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