Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Spielbankabgabe
Spielbankabgabe,eine nach der Spielbank-VO vom 27. 7. 1938 von Betreibern öffentl. Spielbanken anstelle der sonst zu zahlenden Einkommen-, Umsatz- und Lotteriesteuer zu entrichtende Abgabe. Die S. beträgt i. d. R. 80 % der Bruttospielerträge (tägl. Saldo aus Einsätzen und Gewinnen der Spieler) und fließt den Ländern zu. Neben der S. erheben alle Bundesländer eine Abgabe auf den Tronc, d. h. auf die Trinkgelder, die die Spieler den Bediensteten der Spielbank geben; die Höhe des Abgabensatzes bestimmen die Länder (z. B. Hessen: 4 %). Außerdem werden in einigen Ländern noch von der S. unabhängige Sonderabgaben erhoben.
Spielbankabgabe,eine nach der Spielbank-VO vom 27. 7. 1938 von Betreibern öffentl. Spielbanken anstelle der sonst zu zahlenden Einkommen-, Umsatz- und Lotteriesteuer zu entrichtende Abgabe. Die S. beträgt i. d. R. 80 % der Bruttospielerträge (tägl. Saldo aus Einsätzen und Gewinnen der Spieler) und fließt den Ländern zu. Neben der S. erheben alle Bundesländer eine Abgabe auf den Tronc, d. h. auf die Trinkgelder, die die Spieler den Bediensteten der Spielbank geben; die Höhe des Abgabensatzes bestimmen die Länder (z. B. Hessen: 4 %). Außerdem werden in einigen Ländern noch von der S. unabhängige Sonderabgaben erhoben.