Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Spediteur
Spediteur[-'tø:r, frz.] der, derjenige, der gegen Entgelt im eigenen Namen oder in Vollmacht des Versenders Verträge mit Transportunternehmen über die Beförderung von Gütern abschließt (Speditionsgeschäft, -vertrag, §§ 453 ff. HGB). Gehört die Organisation der Versendung zum Betrieb des gewerbl. Unternehmens des S., ist dieser Kaufmann; von den Vorschriften über das Speditionsgeschäft werden aber auch solche Tätigkeiten umfasst, die jemand nur gelegentlich ausführt (Gelegenheits-S.). Der S. kann den Transport selbst übernehmen und wird dann zugleich Frachtführer (Frachtvertrag). Neben der Vergütung für seine Tätigkeit als S. hat er dann Anspruch auf die gewöhnl. Fracht. Der S. hat wegen seiner durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen ein gesetzl. Pfandrecht am Beförderungsgut (§ 464 HGB). Einzelfragen des Speditionsvertrages sind, wenn die gesetzl. Bestimmungen nicht zwingend sind, in den Allg. Dt. S.-Bedingungen geregelt, die durch Vereinbarung oder einseitige Unterwerfung Vertragsinhalt werden. Der S. haftet auch ohne Verschulden für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes in gesetzlich begrenzter Höhe (Gefährdungshaftung, §§ 461 ff. HGB). Ist der Versender ein Verbraucher, kann nicht zu dessen Nachteil von der gesetzl. Haftungsregelung abgewichen werden. Ansonsten kann in Individualabreden die Haftung im Rahmen der Regelungen des § 466 HGB frei vereinbart werden. - In Österreich gelten die §§ 407-415 HGB und die Österr. Allg. S.-Bedingungen. Das schweizer. Recht regelt den Speditionsvertrag nur rudimentär, deshalb werden i. d. R. die Allg. Bedingungen des Schweizer. S.-Verbandes vertraglich vereinbart.
Spediteur[-'tø:r, frz.] der, derjenige, der gegen Entgelt im eigenen Namen oder in Vollmacht des Versenders Verträge mit Transportunternehmen über die Beförderung von Gütern abschließt (Speditionsgeschäft, -vertrag, §§ 453 ff. HGB). Gehört die Organisation der Versendung zum Betrieb des gewerbl. Unternehmens des S., ist dieser Kaufmann; von den Vorschriften über das Speditionsgeschäft werden aber auch solche Tätigkeiten umfasst, die jemand nur gelegentlich ausführt (Gelegenheits-S.). Der S. kann den Transport selbst übernehmen und wird dann zugleich Frachtführer (Frachtvertrag). Neben der Vergütung für seine Tätigkeit als S. hat er dann Anspruch auf die gewöhnl. Fracht. Der S. hat wegen seiner durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen ein gesetzl. Pfandrecht am Beförderungsgut (§ 464 HGB). Einzelfragen des Speditionsvertrages sind, wenn die gesetzl. Bestimmungen nicht zwingend sind, in den Allg. Dt. S.-Bedingungen geregelt, die durch Vereinbarung oder einseitige Unterwerfung Vertragsinhalt werden. Der S. haftet auch ohne Verschulden für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes in gesetzlich begrenzter Höhe (Gefährdungshaftung, §§ 461 ff. HGB). Ist der Versender ein Verbraucher, kann nicht zu dessen Nachteil von der gesetzl. Haftungsregelung abgewichen werden. Ansonsten kann in Individualabreden die Haftung im Rahmen der Regelungen des § 466 HGB frei vereinbart werden. - In Österreich gelten die §§ 407-415 HGB und die Österr. Allg. S.-Bedingungen. Das schweizer. Recht regelt den Speditionsvertrag nur rudimentär, deshalb werden i. d. R. die Allg. Bedingungen des Schweizer. S.-Verbandes vertraglich vereinbart.