Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Spareinlagen
Spar|einlagen,auf ein Sparkonto bei Kreditinstituten eingelegte Sparbeträge, über die eine Urkunde (Sparbuch) ausgestellt wird, die alle Kontobewegungen enthält. In Dtl. dürfen gemäß § 21 Abs. 4 VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute nur solche Einlagen als S. angenommen werden, die bestimmten Einlegerkreisen (v. a. natürl. Personen) als Vermögensanlage dienen. Sie dürfen (im Ggs. zu Sichteinlagen) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sein, sodass über sie nicht per Überweisung oder Scheck verfügt werden kann, und sie dürfen (im Ggs. zu Termineinlagen) von vornherein keine Befristung (wohl aber eine Kündigungsfrist) aufweisen. Neben S. mit vereinbarter (bis zur Änderung des Kreditwesen-Ges. vom 1. 7. 1993 »gesetzlicher«) Kündigungsfrist von (mindestens) drei Monaten gibt es S. mit speziell vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen. Einzelvertraglich können zusätzlich beliebig lange Kündigungssperrfristen vereinbart werden. Die Verzinsung richtet sich nach der gewählten Festlegungsdauer. Bei S. mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten sind Rückzahlungen ohne Kündigung nur bis 3 000 DM innerhalb eines Kalendermonats (30 Zinstage) möglich, für darüber hinausgehende vorzeitige Auszahlungen können Vorschusszinsen berechnet werden.
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