Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sozialwohnung
Sozialwohnung,nach dem 20. 6. 1948 bezugsfertig gewordene Wohnung des sozialen Wohnungsbaus, für deren Bau öffentl. Mittel verwendet wurden. Alle S. werden behördlich erfasst und dürfen nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen, der einkommensabhängig vergeben wird. Die Miete darf die Kostenmiete nicht übersteigen. (Fehlbelegungsabgabe)
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