Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sozialrecht
Sozialrecht,das Recht der öffentlich-rechtl. Leistungen und Hilfen, die durch ihre unmittelbar sozialpolit. Zielsetzung bestimmt sind. Zum S. gehören: Ausbildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Familienlastenausgleich, Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen der Staat zur Abgeltung besonderer Opfer (Kriegsopferversorgung) oder aus anderen Gründen (Entschädigung an Verbrechensopfern) einzustehen hat, ferner Kindergeld, Wohngeld, Kinder- und Jugendhilfe und Sozialhilfe. Ein Großteil des S. ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
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