Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sozialplan
Sozialplan,Arbeitsrecht: schriftl. Einigung zw. Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung wirtsch. Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer (geplanten) Betriebsänderung einschl. einer Betriebsstilllegung entstehen (§ 112 Betriebsverfassungs-Ges.). Der S., in dem üblicherweise v. a. Abfindungen wegen Entlassung, vorzeitige Ruhegeldleistungen oder Umschulungsmaßnahmen geregelt werden, hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich). In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern sind S. bei Betriebsänderungen grundsätzlich erzwingbar.
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