Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sozialhilfe
Sozialhilfe,Gesamtheit der im Bundessozialhilfe-Ges. (BSHG) geregelten und früher als öffentl. Fürsorge bezeichneten Hilfen, die einem Menschen in einer Notlage von öffentl. Seite gewährt werden. Die S. soll dem Empfänger die Führung eines Lebens erlauben, das der Würde des Menschen entspricht. Die S. ist neben Sozialversicherung und der Versorgung ein wichtiges Element der sozialen Sicherung. Die S. ist das letzte vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe durch andere (Verwandte) erhält (Nachrang der staatl. S.). Wie in die Sozialversicherung sind Ausländer auch in die S. einbezogen. Die geringere S. an Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge (vorrangige Gewährung von Sachleistungen) ist im Asylbewerberleistungs-Ges. geregelt. S. wird allen hilfsbedürftigen Personen sowohl in Form von Geld und Sachleistungen als auch in Form individueller Betreuung gewährt (persönl. Hilfe; Sozialarbeit). Das BSHG unterscheidet 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), die ein Existenzminimum ohne Rücksicht auf die Ursache der Bedürftigkeit garantieren soll. Die Leistungen umfassen laufende Unterstützungszahlungen in Höhe der Regelsätze, die seit 1. 7. 1998 für den Haushaltsvorstand monatlich im Durchschnitt 539 DM (neue Bundesländer 520 DM) und 431 DM für weitere Erwachsene (neue Bundesländer 416 DM) betragen. Für Kinder bis 18 Jahren gibt es nach Alter gestaffelte Beträge. 2. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL), umfassend die Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Mutterschaftshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Altenhilfe. - Träger der S. sind die kreisfreien Städte und die Landkreise (örtl. Träger) und von den Bundesländern bestimmte überörtl. Träger (Landeswohlfahrtsverbände, RegBez., Landschaftsverbände oder die Bundesländer selbst). Die Träger der S. sollen bei der Durchführung des Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den freien Wohlfahrtsverbänden zusammenarbeiten. Die oft als Indikator für Armut verwendete Zahl der S.-Empfänger ist in den letzten Jahren stark gestiegen, wobei die Arbeitslosigkeit eine große Rolle spielt. Im Zusammenhang mit der Diskussion über einen »Umbau des Sozialstaats« kam es auch zu Einschnitten bei der S., indem die Regelsätze in geringerem Maße angepasst wurden und die Möglichkeit ausgedehnt wurde, S.-Empfänger zu Gemeinschaftsarbeiten oder zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten. Während u. a. von den Wohlfahrtsverbänden die S. als materiell unzureichend angesehen wird, wird von anderer Seite kritisiert, dass das sog. Lohnabstandsgebot (Differenz zw. S. und den niedrigsten Löhnen) nicht eingehalten werde, um die S.-Empfänger zur Aufnahme einer geregelten Arbeit anzureizen. - In Österreich ist die S. landesgesetzlich, in der Schweiz durch kantonales Recht geregelt.
▣ Literatur:
W. Schellhorn Das Bundessozialhilfegesetz. Ein Kommentar, begr. v. u. a. Neuwied u. a. 141993.
⃟ Bundessozialhilfegesetz, bearb. v. O. Mergler. Köln 371997.
Sozialhilfe,Gesamtheit der im Bundessozialhilfe-Ges. (BSHG) geregelten und früher als öffentl. Fürsorge bezeichneten Hilfen, die einem Menschen in einer Notlage von öffentl. Seite gewährt werden. Die S. soll dem Empfänger die Führung eines Lebens erlauben, das der Würde des Menschen entspricht. Die S. ist neben Sozialversicherung und der Versorgung ein wichtiges Element der sozialen Sicherung. Die S. ist das letzte vom Staat eingesetzte Mittel, individuelle Notlagen zu beheben und greift nur, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe durch andere (Verwandte) erhält (Nachrang der staatl. S.). Wie in die Sozialversicherung sind Ausländer auch in die S. einbezogen. Die geringere S. an Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge (vorrangige Gewährung von Sachleistungen) ist im Asylbewerberleistungs-Ges. geregelt. S. wird allen hilfsbedürftigen Personen sowohl in Form von Geld und Sachleistungen als auch in Form individueller Betreuung gewährt (persönl. Hilfe; Sozialarbeit). Das BSHG unterscheidet 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), die ein Existenzminimum ohne Rücksicht auf die Ursache der Bedürftigkeit garantieren soll. Die Leistungen umfassen laufende Unterstützungszahlungen in Höhe der Regelsätze, die seit 1. 7. 1998 für den Haushaltsvorstand monatlich im Durchschnitt 539 DM (neue Bundesländer 520 DM) und 431 DM für weitere Erwachsene (neue Bundesländer 416 DM) betragen. Für Kinder bis 18 Jahren gibt es nach Alter gestaffelte Beträge. 2. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL), umfassend die Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Mutterschaftshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Altenhilfe. - Träger der S. sind die kreisfreien Städte und die Landkreise (örtl. Träger) und von den Bundesländern bestimmte überörtl. Träger (Landeswohlfahrtsverbände, RegBez., Landschaftsverbände oder die Bundesländer selbst). Die Träger der S. sollen bei der Durchführung des Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den freien Wohlfahrtsverbänden zusammenarbeiten. Die oft als Indikator für Armut verwendete Zahl der S.-Empfänger ist in den letzten Jahren stark gestiegen, wobei die Arbeitslosigkeit eine große Rolle spielt. Im Zusammenhang mit der Diskussion über einen »Umbau des Sozialstaats« kam es auch zu Einschnitten bei der S., indem die Regelsätze in geringerem Maße angepasst wurden und die Möglichkeit ausgedehnt wurde, S.-Empfänger zu Gemeinschaftsarbeiten oder zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten. Während u. a. von den Wohlfahrtsverbänden die S. als materiell unzureichend angesehen wird, wird von anderer Seite kritisiert, dass das sog. Lohnabstandsgebot (Differenz zw. S. und den niedrigsten Löhnen) nicht eingehalten werde, um die S.-Empfänger zur Aufnahme einer geregelten Arbeit anzureizen. - In Österreich ist die S. landesgesetzlich, in der Schweiz durch kantonales Recht geregelt.
▣ Literatur:
W. Schellhorn Das Bundessozialhilfegesetz. Ein Kommentar, begr. v. u. a. Neuwied u. a. 141993.
⃟ Bundessozialhilfegesetz, bearb. v. O. Mergler. Köln 371997.