Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit,von den fünf gleichgeordneten Gerichtsbarkeiten in Dtl. der Zweig der Rechtsprechung, der zur Entscheidung öffentlich-rechtl. Streitigkeiten im Bereich des Sozialrechts berufen ist. Gesetzl. Grundlage ist das Sozialgerichts-Ges. (SGG) i. d. F. v. 23. 9. 1975. Die Gerichte der S. entscheiden in Angelegenheiten der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung), der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung, ferner in Angelegenheiten des Kassenarztrechts sowie bei öffentlich-rechtl. Streitigkeiten, die durch besondere gesetzl. Regelung der S. zugewiesen sind (§ 51 SGG).
Grundsätzlich geht der Klage ein Vorverfahren voraus, das durch Erhebung des Widerspruchs gegen den erlassenen Verwaltungsakt eingeleitet wird. Im Sozialgerichtsverfahren sind in erster Instanz die Sozialgerichte, als Berufungsinstanz die Landessozialgerichte zuständig; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. - In Österreich entscheiden über sozialrechtl. Fragen zunächst die Organe der Sozialversicherungsträger. Wird eine Leistung abgelehnt, kann das Sozialgericht, das Teil der ordentl. Gerichtsbarkeit ist, angerufen werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Ges. 1985). In der Arbeitslosenversicherung führt der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof. - In der Schweiz ist die S. als Zweig innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgebildet. Letztinstanzlich ist für Streitigkeiten über Leistungen der Versicherungskassen das eidgenöss. Versicherungsgericht in Luzern zuständig.
▣ Literatur:
Meyer-Ladewig, J.: Sozialgerichtsgesetz. München 41991.
⃟ Niesel, K.: Der Sozialgerichtsprozeß. München 21991.
Sozialgerichtsbarkeit,von den fünf gleichgeordneten Gerichtsbarkeiten in Dtl. der Zweig der Rechtsprechung, der zur Entscheidung öffentlich-rechtl. Streitigkeiten im Bereich des Sozialrechts berufen ist. Gesetzl. Grundlage ist das Sozialgerichts-Ges. (SGG) i. d. F. v. 23. 9. 1975. Die Gerichte der S. entscheiden in Angelegenheiten der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung), der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung, ferner in Angelegenheiten des Kassenarztrechts sowie bei öffentlich-rechtl. Streitigkeiten, die durch besondere gesetzl. Regelung der S. zugewiesen sind (§ 51 SGG).
Grundsätzlich geht der Klage ein Vorverfahren voraus, das durch Erhebung des Widerspruchs gegen den erlassenen Verwaltungsakt eingeleitet wird. Im Sozialgerichtsverfahren sind in erster Instanz die Sozialgerichte, als Berufungsinstanz die Landessozialgerichte zuständig; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. - In Österreich entscheiden über sozialrechtl. Fragen zunächst die Organe der Sozialversicherungsträger. Wird eine Leistung abgelehnt, kann das Sozialgericht, das Teil der ordentl. Gerichtsbarkeit ist, angerufen werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Ges. 1985). In der Arbeitslosenversicherung führt der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof. - In der Schweiz ist die S. als Zweig innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgebildet. Letztinstanzlich ist für Streitigkeiten über Leistungen der Versicherungskassen das eidgenöss. Versicherungsgericht in Luzern zuständig.
▣ Literatur:
Meyer-Ladewig, J.: Sozialgerichtsgesetz. München 41991.
⃟ Niesel, K.: Der Sozialgerichtsprozeß. München 21991.