Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Souveränität
Souveränität[frz.] die, die dem modernen Staat eigentüml., höchste, nicht abgeleitete, allumfassende, nach innen und außen unbeschränkte Hoheitsgewalt. Die S. schließt die Unabhängigkeit von anderen Staaten ein. Der Begriff wurde von J. Bodin entwickelt. Träger der S. ist in Monarchien das Staatsoberhaupt (monarch. S.), in demokrat. Republiken und in parlamentarisch-demokrat. Monarchien das Volk (Volks-S.). Im Staatenbund sind die Einzelstaaten, im Bundesstaat ist der Gesamtstaat souverän. Die modernen Staatengemeinschaften, z. B. die UNO, führen zu einer gewissen Einschränkung der staatl. S. In Dtl. können nach Art. 24 GG Hoheitsrechte durch Gesetz auf zwischenstaatl. Einrichtungen (z. B. Organe der EG) übertragen werden; außerdem kann Dtl. in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte im Rahmen eines Systems der kollektiven Sicherheit einwilligen. Übertragungen von Hoheitsrechten auf die EU ermöglicht Art. 23 GG. (Suzeränität)
Literatur:
E. Kroker Rechtspositivismus, Menschenrechte u. Souveränitätslehre in versch. Rechtskreisen, hg. v. u. T. Veiter. Wien u. a. 1978.
Souveränitätsverständnis in den Europ. Gemeinschaften, hg. v. G. Ress. Baden-Baden 1980.
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