Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sonntag
Sonntag,der 7. (bis 1976 der 1.) Tag der Woche; 1. Werktag der jüd. Woche (nach dem Sabbat); im christl. Verständnis war der S. der 1. Tag der Woche, an dem der Tag der Auferstehung Jesu Christi gefeiert wird. Seit Kaiser Konstantin I. (321) Tag der Arbeitsruhe.
Rechtliches: In Dtl. dürfen nach §§ 9 ff. Arbeitszeit-Ges. Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzl. Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der S.-Ruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen S. um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Von Verbot der S.-Arbeit gibt es zahlr. Ausnahmen; sie gelten z. B. für Gaststätten, Verkehrs- und Saisonbetriebe, Landwirtschaft und für dringende Arbeiten in Notfällen ( Ladenschluss). - Fristen (z. B. für das Bewirken einer Leistung) laufen nach § 193 BGB, wenn der letzte Tag auf einen S. fällt, erst am nächstfolgenden Werktag ab. Das grundsätzl. S.-Fahrverbot für Lastwagen über 7,5 t Gesamtgewicht auf öffentl. Straßen gilt an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr (§ 30 StVO). - In Österreich und der Schweiz bestehen ähnl. Regelungen.
Sonntag,der 7. (bis 1976 der 1.) Tag der Woche; 1. Werktag der jüd. Woche (nach dem Sabbat); im christl. Verständnis war der S. der 1. Tag der Woche, an dem der Tag der Auferstehung Jesu Christi gefeiert wird. Seit Kaiser Konstantin I. (321) Tag der Arbeitsruhe.
Rechtliches: In Dtl. dürfen nach §§ 9 ff. Arbeitszeit-Ges. Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzl. Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der S.-Ruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen S. um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Von Verbot der S.-Arbeit gibt es zahlr. Ausnahmen; sie gelten z. B. für Gaststätten, Verkehrs- und Saisonbetriebe, Landwirtschaft und für dringende Arbeiten in Notfällen ( Ladenschluss). - Fristen (z. B. für das Bewirken einer Leistung) laufen nach § 193 BGB, wenn der letzte Tag auf einen S. fällt, erst am nächstfolgenden Werktag ab. Das grundsätzl. S.-Fahrverbot für Lastwagen über 7,5 t Gesamtgewicht auf öffentl. Straßen gilt an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr (§ 30 StVO). - In Österreich und der Schweiz bestehen ähnl. Regelungen.