Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sondergerichte
Sondergerichte, auf Gesetz beruhende Gerichte, die eine auf besondere Sachgebiete beschränkte Zuständigkeit haben (Art. 101 Abs. 2 GG). Von den verfassungsrechtlich verbotenen Ausnahmegerichten unterscheiden sie sich v. a. durch die abstrakt und generell durch Gesetze geregelte Zuständigkeit. S. sind nur noch für Sonderbereiche zuständig, z. B. für Schifffahrtssachen.
Rechtsgeschichtlich sind S. Gerichte, die im Dt. Reich für die politisch unruhige Zeit zw. 1918 und 1922 vorübergehend geschaffen wurden. I. e. S. wird der Begriff für die im nat.-soz. Dtl. durch VO vom 21. 3. 1933 eingerichteten besonderen Gerichtsorgane verwandt, die für die Aburteilung u. a. der im Heimtückegesetz geschaffenen Straftatbestände zuständig waren, im Zweiten Weltkrieg darüber hinaus für alle mit dem Kriegszustand zusammenhängenden Delikte. Die nat.-soz. Regierung missbrauchte mit den S. die Justizgewalt als Mittel des polit. Terrors.
Sondergerichte, auf Gesetz beruhende Gerichte, die eine auf besondere Sachgebiete beschränkte Zuständigkeit haben (Art. 101 Abs. 2 GG). Von den verfassungsrechtlich verbotenen Ausnahmegerichten unterscheiden sie sich v. a. durch die abstrakt und generell durch Gesetze geregelte Zuständigkeit. S. sind nur noch für Sonderbereiche zuständig, z. B. für Schifffahrtssachen.
Rechtsgeschichtlich sind S. Gerichte, die im Dt. Reich für die politisch unruhige Zeit zw. 1918 und 1922 vorübergehend geschaffen wurden. I. e. S. wird der Begriff für die im nat.-soz. Dtl. durch VO vom 21. 3. 1933 eingerichteten besonderen Gerichtsorgane verwandt, die für die Aburteilung u. a. der im Heimtückegesetz geschaffenen Straftatbestände zuständig waren, im Zweiten Weltkrieg darüber hinaus für alle mit dem Kriegszustand zusammenhängenden Delikte. Die nat.-soz. Regierung missbrauchte mit den S. die Justizgewalt als Mittel des polit. Terrors.