Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sonderausgaben
Sonderausgaben,im Lohn- und Einkommensteuerrecht Bez. für versch. Aufwendungen (§§ 10 ff. EStG), die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, gleichwohl aber aus verschiedenen polit. Motiven zum Abzug bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zugelassen werden. Zu den unbeschränkt abzugsfähigen S. gehören die gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, gezahlte Renten und dauernde Lasten sowie bestimmte Zinsen auf Steuerschulden. Nur beschränkt abzugsfähige S. sind u. a. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten bis zu jährlich 27 000 DM (»Realsplitting«); Ausgaben für Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu jährlich 1 800 DM (2 400 DM bei auswärtiger Unterbringung); unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für hauswirtschaftl. Beschäftigungsverhältnisse bis zu 18 000 DM; Vorsorgeaufwendungen; Spenden. Sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden, werden für bestimmte S. Pauschalbeträge angerechnet. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte sind außerdem »wie S.« abzuziehen der Verlustabzug gemäß § 10 d sowie die Steuerbegünstigungen für Eigenheime (§§ 10 e, f).
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