Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Siegelbruch
Siegelbruch,das unbefugte und vorsätzl. Erbrechen, Ablösen oder Beschädigen amtl. Siegel, die von einer Behörde oder einem Beamten angelegt sind, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen. Der S. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 136 Abs. 2 StGB). - Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. (§ 272) und das schweizer. StGB (Art. 290).
Siegelbruch,das unbefugte und vorsätzl. Erbrechen, Ablösen oder Beschädigen amtl. Siegel, die von einer Behörde oder einem Beamten angelegt sind, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen. Der S. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 136 Abs. 2 StGB). - Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. (§ 272) und das schweizer. StGB (Art. 290).