Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Siedlungswesen
Siedlungswesen,in Planung und Verw. derjenige Sachbereich, der sich mit der Entwicklung der städt. und ländl. Siedlungen befasst. Der Staat übt im planer. Bereich sowohl über Instrumente der Raumordnung und Landesplanung (z. B. Erhaltung gewachsener Siedlungsstrukturen für ländl. Räume) als auch des Städtebaus (z. B. Baunutzungs-VO) Einfluss auf das S. aus. - Die gesetzl. Grundlage des Siedlungsrechts bildet das Reichssiedlungs-Ges. vom 11. 8. 1919 i. d. F. des Grundstücksverkehrs-Gesetzes vom 28. 7. 1961. Dieses sieht zur Erleichterung der Landbeschaffung und Ansiedlung die Bildung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen vor, die mittels gesetzl. Vorkaufsrechte oder auch durch Enteignung Land zu Siedlungszwecken erwerben und weitergeben können; i. d. R. verfügen sie über ein gesetzl. Wiederkaufsrecht bei nicht zweckentsprechender Verwendung des Grundstücks. Das zum S. gehörige Reichsheimstätten-Ges. vom 10. 5. 1920 wurde zum 1. 10. 1993 aufgehoben. Damit verloren die nach diesem Ges. errichteten Siedlungen und Gebäude (Heimstätten) ihre mit bestimmten Einschränkungen bei Veräußerung und Vererbung verbundene Heimstätteneigenschaft.
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