Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sicherungsübereignung
Sicherungs|übereignung,die Übertragung des Eigentums an einer bewegl. Sache mit der Abrede, dass die Eigentumsübertragung nur zur Sicherung einer Forderung des Erwerbers, die dieser gegen den Veräußerer besitzt, erfolgt und nur so lange, wie die Forderung besteht. Die S. dient als Ersatz für das ohne Besitzübertragung nicht zulässige Pfandrecht. Sie erfolgt durch Übereignung nach § 930 BGB, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der Sache; anstelle der Übergabe tritt die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, z. B. im Rahmen eines Leihvertrags). Nach Befriedigung des Gläubigers hat der urspr. Eigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung. Zulässig ist auch die Vereinbarung, dass das Einlösungsrecht des Veräußerers zeitlich beschränkt und nach Fristablauf der Anspruch auf Rückübereignung ausgeschlossen ist. Die S. ist auch an einem Warenlager mit wechselndem Bestand zulässig; doch müssen die übereigneten Waren hinreichend bestimmbar sein. Die S. der gesamten Aktiva kann als Knebelungsvertrag sittenwidrig und daher nichtig sein, ebenso kann die S. des gesamten Vermögens nach § 419 BGB die Haftung des Erwerbers für die Schulden des Veräußerers begründen. - In Österreich ist die S. anerkannt und in §§ 10 der Konkurs- und der Ausgleichsordnung gesetzlich geregelt. In der Schweiz ist die S. kaum verbreitet, da die S. Dritten gegenüber wegen des verbleibenden unmittelbaren Besitzes des Veräußerers unwirksam ist (Art. 717, 884 Abs. 3 ZGB).
Sicherungs|übereignung,die Übertragung des Eigentums an einer bewegl. Sache mit der Abrede, dass die Eigentumsübertragung nur zur Sicherung einer Forderung des Erwerbers, die dieser gegen den Veräußerer besitzt, erfolgt und nur so lange, wie die Forderung besteht. Die S. dient als Ersatz für das ohne Besitzübertragung nicht zulässige Pfandrecht. Sie erfolgt durch Übereignung nach § 930 BGB, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der Sache; anstelle der Übergabe tritt die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, z. B. im Rahmen eines Leihvertrags). Nach Befriedigung des Gläubigers hat der urspr. Eigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung. Zulässig ist auch die Vereinbarung, dass das Einlösungsrecht des Veräußerers zeitlich beschränkt und nach Fristablauf der Anspruch auf Rückübereignung ausgeschlossen ist. Die S. ist auch an einem Warenlager mit wechselndem Bestand zulässig; doch müssen die übereigneten Waren hinreichend bestimmbar sein. Die S. der gesamten Aktiva kann als Knebelungsvertrag sittenwidrig und daher nichtig sein, ebenso kann die S. des gesamten Vermögens nach § 419 BGB die Haftung des Erwerbers für die Schulden des Veräußerers begründen. - In Österreich ist die S. anerkannt und in §§ 10 der Konkurs- und der Ausgleichsordnung gesetzlich geregelt. In der Schweiz ist die S. kaum verbreitet, da die S. Dritten gegenüber wegen des verbleibenden unmittelbaren Besitzes des Veräußerers unwirksam ist (Art. 717, 884 Abs. 3 ZGB).