Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung,eine der strafrechtl. Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren zum Schutz der Allgemeinheit gegen besonders gefährl. Täter anzuordnen ist, wenn der Täter wegen vorsätzl. Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat und wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erhebl. Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 StGB). Die S. kann gemäß § 66 Abs. 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzl. Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht S. anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Die S. erfolgt in einer Anstalt. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die S. zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Sind zehn Jahre S. vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebl. Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d). Gegen Jugendliche und Heranwachsende darf die S. nicht angeordnet werden. - Das österr. StGB kennt eine entsprechende Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährl. Rückfalltäter (§ 23 StGB). Das schweizer. Recht lässt in Art. 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe zu.
Sicherungsverwahrung,eine der strafrechtl. Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren zum Schutz der Allgemeinheit gegen besonders gefährl. Täter anzuordnen ist, wenn der Täter wegen vorsätzl. Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat und wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erhebl. Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 StGB). Die S. kann gemäß § 66 Abs. 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzl. Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht S. anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Die S. erfolgt in einer Anstalt. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die S. zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Sind zehn Jahre S. vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebl. Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d). Gegen Jugendliche und Heranwachsende darf die S. nicht angeordnet werden. - Das österr. StGB kennt eine entsprechende Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährl. Rückfalltäter (§ 23 StGB). Das schweizer. Recht lässt in Art. 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe zu.