Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sicherstellung von Gegenständen
Sicherstellung von Gegenständen,Recht: strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die hauptsächlich zur Sicherung von Beweismitteln dient. Zu diesem Zweck kann die S. v. G. durch schlichtes Inverwahrungnehmen (§ 94 Abs. 1 StPO), durch Beschlagnahme und ggf. durch Erzwingung der Herausgabe mittels Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 95 StPO) erfolgen. Auch Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, können sichergestellt werden (§§ 94 Abs. 3, 111 a StPO). Daneben kann die S. v. G. auch nach den Polizei-Ges. der Bundesländer zur Gefahrenabwehr erfolgen.
Sicherstellung von Gegenständen,Recht: strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die hauptsächlich zur Sicherung von Beweismitteln dient. Zu diesem Zweck kann die S. v. G. durch schlichtes Inverwahrungnehmen (§ 94 Abs. 1 StPO), durch Beschlagnahme und ggf. durch Erzwingung der Herausgabe mittels Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 95 StPO) erfolgen. Auch Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, können sichergestellt werden (§§ 94 Abs. 3, 111 a StPO). Daneben kann die S. v. G. auch nach den Polizei-Ges. der Bundesländer zur Gefahrenabwehr erfolgen.