Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung,eine sich aus Vertrag (Kaution), Gesetz oder richterl. Anordnung ergebende Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Sie erfolgt im bürgerl. Recht u. a. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung bewegl. Sachen oder durch Bestellung einer Hypothek (§§ 232 ff. BGB). Im Zivilprozess ist die S. z. B. bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 709, 711 ZPO), beim Arrest (§ 921 ZPO) und bei der einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO) vorgesehen; ihr Sinn besteht darin, einen Schadensersatzanspruch (z. B. wenn das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil vollstreckt, später aber abgeändert wurde) oder einen Kostenerstattungsanspruch materiell abzusichern. Im Strafprozess ist die S. zulässig 1) als Kosten-S. des Privatklägers oder desjenigen, der die öffentl. Klage beantragt hat (§§ 176, 379 StPO); 2) zur Verschonung von der Untersuchungshaft (§§ 116, 116 a StPO); 3) als S. für den einem Verurteilten gewährten Strafaufschub (§ 456 StPO).
Sicherheitsleistung,eine sich aus Vertrag (Kaution), Gesetz oder richterl. Anordnung ergebende Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Sie erfolgt im bürgerl. Recht u. a. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung bewegl. Sachen oder durch Bestellung einer Hypothek (§§ 232 ff. BGB). Im Zivilprozess ist die S. z. B. bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 709, 711 ZPO), beim Arrest (§ 921 ZPO) und bei der einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO) vorgesehen; ihr Sinn besteht darin, einen Schadensersatzanspruch (z. B. wenn das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil vollstreckt, später aber abgeändert wurde) oder einen Kostenerstattungsanspruch materiell abzusichern. Im Strafprozess ist die S. zulässig 1) als Kosten-S. des Privatklägers oder desjenigen, der die öffentl. Klage beantragt hat (§§ 176, 379 StPO); 2) zur Verschonung von der Untersuchungshaft (§§ 116, 116 a StPO); 3) als S. für den einem Verurteilten gewährten Strafaufschub (§ 456 StPO).