Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Senat
Senat[lat. senatus »Rat der Alten«] der,
1) offizielles Beratungsgremium des röm. Staates. Der S. bestand in der Königszeit aus den Häuptern der patriz. Geschlechter (patres; Patrizier), wohl vom 5. Jh. v. Chr. an kamen angesehene Plebejer (conscripti [Eingeschriebene]) dazu. Die Gesamtzahl der Mitgl. betrug seitdem 300 (unter Sulla 600, Cäsar 900, Augustus 600); in frührepublikan. Zeit von den Konsuln, wohl ab 312 v. Chr. von den Zensoren berufen; seit dem 2./1. Jh. hatten ehem. Magistrate Anspruch auf Aufnahme; Zugehörigkeit zum S. war lebenslänglich. Die Senatoren durften Italien nicht ohne Genehmigung verlassen und keinen Handel treiben (seit 218 v. Chr.). Die S.-Beschlüsse waren bindend. Eine wichtige Rolle spielte der S. bei der Vorbereitung der Gesetzesvorschläge, bei Kriegserklärung, Friedensschlüssen, Empfang und Entsendung von Gesandtschaften, Einrichtung von Provinzen, Aufstellung und Ausrüstung des Heeres sowie Bewilligung von Triumphen. Dazu kamen die Aufsicht über die Beamten, über die Finanzen und die Verhängung des Ausnahmezustandes. - In der Kaiserzeit bestimmte der Kaiser Funktion und Zusammensetzung des Senats.
Literatur:
Meyer, Ernst: Röm. Staat u. Staatsgedanke. Zürich 41975.
2) Hochschulwesen: bei Rektoratsverfassung oberstes kollegiales Selbstverwaltungsorgan der wiss. Hochschule (Mitgl. sind der Rektor, sein Stellvertreter, die Dekane oder Leiter der Abteilungen, Vertreter anderer Gruppen); ähnlich in der Schweiz. Bei Präsidialverfassung gibt es einen Hochschulkonvent oder ein Hochschulkonzil, in Österreich die Universitätsversammlung.
3) die kollegialen Spruchkörper höherer Gerichte, z. B. beim Bundesverfassungsgericht, den Obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei den Oberlandesgerichten.
4) Name der Landesregierung in den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin.
5) in einigen Staaten mit Zweikammersystem eine Kammer des Parlaments (Belgien, Frankreich, Italien, USA u. a.).
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