Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbstverwaltung
Selbstverwaltung,allg. die (meist ehrenamtl.) Mitwirkung der Bürger bei der Wahrnehmung öffentl. Aufgaben; im jurist. Sinne die im Ggs. zur Auftragsverwaltung (Auftragsangelegenheiten) eigenverantwortl. Verw. öffentl. Aufgaben durch öffentlich-rechtl. Körperschaften (Selbstverwaltungskörperschaften), insbesondere durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalverw.), denen das Recht auf S. im eigenen Wirkungskreis verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) garantiert ist. Weitere Selbstverwaltungskörperschaften sind u. a. die Univ., die Sozialversicherungsträger, bestimmte Berufskammern (z. B. Ärztekammern). Das Gesetz kann es dem Träger der S. freistellen, ob er einzelne Aufgaben der Verw. wahrnehmen will (freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten), oder ihn dazu verpflichten (Pflichtaufgaben). Die Wahrnehmung der Selbstverwaltungsangelegenheiten ist weitgehend weisungsfrei und unterliegt nur insoweit der Staatsaufsicht, als die Rechtmäßigkeit (nicht die Zweckmäßigkeit) des Handelns überprüft wird. Die Bedeutung der S. liegt v. a. in der größeren Sach-, Orts- und Bürgernähe sowie der Dezentralisierung der Verw., was eine unmittelbare Bürgerbeteiligung und autonome Selbstreg. beinhaltet. - In Österreich gilt im Wesentlichen dem dt. Recht Entsprechendes (v.a. Art. 116-119 a Bundesverfassungs-Ges.). In der Schweiz setzt die Bundesverf. die S. voraus, ohne sie im Einzelnen zu regeln.
Literatur:
Hendler, R.: S. als Ordnungsprinzip. Köln u. a. 1984.
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