Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbstverstümmelung
Selbstverstümmelung,die Beschädigung des eigenen Körpers. S. kommt vor z. B. bei Haftpsychose, abnormen seel. Entwicklungen, Schizophrenie und schwerer endogener Depression.
Strafrecht: Grundsätzlich ist die S. straflos, es sei denn, der Täter hat die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen oder sich wehrdienstuntauglich zu machen. Im letzteren Fall werden Wehrpflichtige nach § 109 StGB, Soldaten nach § 17 Wehrstraf-Ges. regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. - Ähnl. Bestimmungen gelten in Österreich (§ 10 Militärstraf-Ges. 1970), wobei der Versicherungsmissbrauch durch S. - im Ggs. zum dt. Recht - in § 151 StGB speziell erfasst ist; in der Schweiz ist Art. 95 Militär-StGB 1927 einschlägig.
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