Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbsthilfeverkauf
Selbsthilfeverkauf(Notverkauf), der Verkauf geschuldeter bewegl. Sachen für Rechnung des Gläubigers durch öffentl. Versteigerung (z. T. auch freihändiger Verkauf) und die Hinterlegung des Erlöses. Der S. ist für den Schuldner bes. im Falle des Gläubigerverzugs - nach vorheriger Androhung - zulässig, wenn die geschuldete Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist (§§ 383 ff. BGB, § 373 HGB).
Selbsthilfeverkauf(Notverkauf), der Verkauf geschuldeter bewegl. Sachen für Rechnung des Gläubigers durch öffentl. Versteigerung (z. T. auch freihändiger Verkauf) und die Hinterlegung des Erlöses. Der S. ist für den Schuldner bes. im Falle des Gläubigerverzugs - nach vorheriger Androhung - zulässig, wenn die geschuldete Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist (§§ 383 ff. BGB, § 373 HGB).