Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbsteintritt
Selbst|eintritt,1) Handelsrecht: im Kommissionshandel die Lieferung der zu kaufenden oder die Übernahme der zu verkaufenden Waren oder Wertpapiere durch den Kommissionär selbst (§§ 400 ff. HGB); auch beim Handelsmakler möglich.
2) Verwaltungsrecht: (Eintrittsrecht) das Recht einer vorgesetzten Behörde, Angelegenheiten, für die die nachgeordnete Behörde gesetzlich zuständig ist, an sich zu ziehen und zu entscheiden.
Selbst|eintritt,1) Handelsrecht: im Kommissionshandel die Lieferung der zu kaufenden oder die Übernahme der zu verkaufenden Waren oder Wertpapiere durch den Kommissionär selbst (§§ 400 ff. HGB); auch beim Handelsmakler möglich.
2) Verwaltungsrecht: (Eintrittsrecht) das Recht einer vorgesetzten Behörde, Angelegenheiten, für die die nachgeordnete Behörde gesetzlich zuständig ist, an sich zu ziehen und zu entscheiden.