Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbstbindung der Verwaltung
Selbstbindung der Verwaltung,die bei behördl. Ermessensentscheidungen zu beachtende Auswirkung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit. Eine Behörde darf von einer mehrmals in gleicher Weise ausgeübten Ermessenshandhabung nur abweichen, wenn sie für die versch. Behandlung einen sachl. Grund vorweisen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die bisherige Praxis rechtswidrig war (keine Gleichheit im Unrecht) oder wenn sich die Rechtslage geändert hat.
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