Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbstbestimmungsrecht
Selbstbestimmungsrecht, Verfassungsrecht:
1) das Recht des Einzelnen auf frei gewählte, eigenverantwortl. Daseinsgestaltung. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das Recht eines jeden Menschen »auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt«. Mithilfe dieser Formel versucht das GG, wie jede andere freiheitlich-rechtsstaatl. Verfassung, die Spannung zw. individueller Autonomie und äußeren Bindungen zu lösen. Das Ringen um diese Problemlösung steht aber schon seit dem 19. Jh. nicht mehr unter dem Zeichen eines »individuellen S.«, sondern unter demjenigen des Persönlichkeitsrechts. Erst in jüngster Zeit ist der Ausdruck »S.« erneut auch im Bereich der individuellen Grundrechte verwendet worden, und zwar im Begriff des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
2) Völkerrecht: das Recht der Völker und Volksgruppen, frei über ihren polit. Status zu bestimmen und frei ihre wirtsch., gesellschaftl. und kulturelle Entwicklung zu verfolgen. Die Verwirklichung des S. schließt die Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Vereinigung oder Verschmelzung mit einem unabhängigen Staat oder den Übergang zu irgendeinem anderen, vom Volk frei bestimmten polit. Status ein. Das S. kann jedoch nicht in ein Recht auf Sezession münden, solange in einem Vielvölkerstaat das S. der Völker beachtet wird und das Verlangen eines Volkes nach Autonomie oder Selbstregierung im Rahmen eines Föderalismus oder Regionalismus nicht gewaltsam unterdrückt oder aber eine formell gewährte Autonomie oder Föderalismusstruktur von der Zentralreg. nicht unterlaufen wird. Die Charta der UN bezeichnet das S. der Völker als eine Grundlage der Beziehungen zw. den Staaten.
▣ Literatur:
Wengler, W.: Das S. der Völker als Menschenrecht. Saarbrücken 241986.
⃟ Kimminich, O.: Das S. der Völker. Köln 1992.
Selbstbestimmungsrecht, Verfassungsrecht:
1) das Recht des Einzelnen auf frei gewählte, eigenverantwortl. Daseinsgestaltung. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das Recht eines jeden Menschen »auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt«. Mithilfe dieser Formel versucht das GG, wie jede andere freiheitlich-rechtsstaatl. Verfassung, die Spannung zw. individueller Autonomie und äußeren Bindungen zu lösen. Das Ringen um diese Problemlösung steht aber schon seit dem 19. Jh. nicht mehr unter dem Zeichen eines »individuellen S.«, sondern unter demjenigen des Persönlichkeitsrechts. Erst in jüngster Zeit ist der Ausdruck »S.« erneut auch im Bereich der individuellen Grundrechte verwendet worden, und zwar im Begriff des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
2) Völkerrecht: das Recht der Völker und Volksgruppen, frei über ihren polit. Status zu bestimmen und frei ihre wirtsch., gesellschaftl. und kulturelle Entwicklung zu verfolgen. Die Verwirklichung des S. schließt die Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Vereinigung oder Verschmelzung mit einem unabhängigen Staat oder den Übergang zu irgendeinem anderen, vom Volk frei bestimmten polit. Status ein. Das S. kann jedoch nicht in ein Recht auf Sezession münden, solange in einem Vielvölkerstaat das S. der Völker beachtet wird und das Verlangen eines Volkes nach Autonomie oder Selbstregierung im Rahmen eines Föderalismus oder Regionalismus nicht gewaltsam unterdrückt oder aber eine formell gewährte Autonomie oder Föderalismusstruktur von der Zentralreg. nicht unterlaufen wird. Die Charta der UN bezeichnet das S. der Völker als eine Grundlage der Beziehungen zw. den Staaten.
▣ Literatur:
Wengler, W.: Das S. der Völker als Menschenrecht. Saarbrücken 241986.
⃟ Kimminich, O.: Das S. der Völker. Köln 1992.