Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Selbstanzeige
Selbst|anzeige,Steuerstrafrecht: eine Form tätiger Reue, die auch bei vollendeter Tat (Steuerhinterziehung oder -verkürzung) Straffreiheit verschaffen kann, wenn als Folge der S. die richtige Steuer festgesetzt und fristgerecht bezahlt wird. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits Prüfungs- oder Ermittlungspersonen erschienen waren oder bekannt war, dass Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden waren oder die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen müssen (§§ 370 f. Abgabenordnung).
Selbst|anzeige,Steuerstrafrecht: eine Form tätiger Reue, die auch bei vollendeter Tat (Steuerhinterziehung oder -verkürzung) Straffreiheit verschaffen kann, wenn als Folge der S. die richtige Steuer festgesetzt und fristgerecht bezahlt wird. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits Prüfungs- oder Ermittlungspersonen erschienen waren oder bekannt war, dass Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden waren oder die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen müssen (§§ 370 f. Abgabenordnung).