Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Seekriegsrecht
Seekriegsrecht,die besonderen, neben dem Kriegsrecht zu Land für die Kriegführung zur See geltenden Regeln des Völkerrechts (Blockade, Prise). Parteien des Seekriegs sind die Kriegsmarinen, Kriegsgebiet sind die hohe See und die Territorialgewässer der Kriegführenden. Im Küstenmeer eines Neutralen ist jede Kriegshandlung verboten; ein Aufenthalt von Kriegsschiffen der Kriegführenden in neutralen Häfen ist nur befristet und nur zur Wiederherstellung der Seetüchtigkeit erlaubt (Gastrecht). - Die wichtigsten Grundlagen des S. sind die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 und das Haager Abkommen von 1907 über die Behandlung feindl. Handelsschiffe bei Kriegsausbruch, die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe, die Verlegung von Seeminen u. a. sowie das Zweite Genfer Abkommen von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten im Seekrieg.
Literatur:
Ottmüller, R.: Die Anwendung von S. in militär. Konflikten seit 1945. Hamburg 1978.
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