Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schöffe
Schöffe,ehrenamtlicher Richter in der Strafgerichtsbarkeit. S. wirken in Strafverfahren bei den Amtsgerichten und den Kammern der Landgerichte (auch bei Schwurgerichten, wo S. bis 1972 »Geschworene« hießen) in der Hauptverhandlung mit (in den Jugendgerichten als Jugend-S.). Sie haben volle richterl. Unabhängigkeit und gleiches Stimmrecht wie die Berufsrichter. Das Amt des S. ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann und angenommen werden muss, falls keine Hinderungs- und Ablehnungsgründe vorliegen. Die S. werden auf vier Jahre aufgrund von Vorschlagslisten der Gemeinden gewählt. - Für Österreich gelten ähnl. Bestimmungen wie in Dtl. In der Schweiz ist die Bez. S. unbekannt, jedoch gehören den Strafgerichten unterer Instanz in den meisten Kantonen auch Laienrichter an.
Geschichte: Im MA. waren die S. die ständigen Urteilsfinder bei den Gerichten (eingeführt zw. 770 und 780). Auf dem echten Ding bedurfte der Urteilsvorschlag der S. der Zustimmung der übrigen Gerichtsgemeinde, während in dem vom Zentenar geleiteten gebotenen Ding die S. die ausschl. Urteiler waren. Für das mittelalterl. Stadtrecht war von besonderer Bedeutung die Rechtsprechung der S.-Stühle (Schöppenstühle) der Mutterrechtsstädte, bei denen die Gerichte der Tochterrechtsstädte in zweifelhaften Rechtsfragen Belehrung einholten.
Schöffe,ehrenamtlicher Richter in der Strafgerichtsbarkeit. S. wirken in Strafverfahren bei den Amtsgerichten und den Kammern der Landgerichte (auch bei Schwurgerichten, wo S. bis 1972 »Geschworene« hießen) in der Hauptverhandlung mit (in den Jugendgerichten als Jugend-S.). Sie haben volle richterl. Unabhängigkeit und gleiches Stimmrecht wie die Berufsrichter. Das Amt des S. ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann und angenommen werden muss, falls keine Hinderungs- und Ablehnungsgründe vorliegen. Die S. werden auf vier Jahre aufgrund von Vorschlagslisten der Gemeinden gewählt. - Für Österreich gelten ähnl. Bestimmungen wie in Dtl. In der Schweiz ist die Bez. S. unbekannt, jedoch gehören den Strafgerichten unterer Instanz in den meisten Kantonen auch Laienrichter an.
Geschichte: Im MA. waren die S. die ständigen Urteilsfinder bei den Gerichten (eingeführt zw. 770 und 780). Auf dem echten Ding bedurfte der Urteilsvorschlag der S. der Zustimmung der übrigen Gerichtsgemeinde, während in dem vom Zentenar geleiteten gebotenen Ding die S. die ausschl. Urteiler waren. Für das mittelalterl. Stadtrecht war von besonderer Bedeutung die Rechtsprechung der S.-Stühle (Schöppenstühle) der Mutterrechtsstädte, bei denen die Gerichte der Tochterrechtsstädte in zweifelhaften Rechtsfragen Belehrung einholten.