Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Schwägerschaft
Schwägerschaft,das Rechtsverhältnis der Ehegatten zu den Verwandten des anderen Ehegatten. Die Linie und der Grad der S. bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die S. dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 BGB). Keine S. im Rechtssinne ist die sog. Schwipp-S. (zw. den Verwandten eines Ehegatten und denen des anderen). S. begründet weder gesetzl. Erb- noch Unterhaltsrechte.
Schwägerschaft,das Rechtsverhältnis der Ehegatten zu den Verwandten des anderen Ehegatten. Die Linie und der Grad der S. bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die S. dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 BGB). Keine S. im Rechtssinne ist die sog. Schwipp-S. (zw. den Verwandten eines Ehegatten und denen des anderen). S. begründet weder gesetzl. Erb- noch Unterhaltsrechte.